
Grundlagen, Gesetze und Beschlüsse
Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2005 (GVBl. S. 162)
Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.04.2009 (GVBl. S. 162 (163))
Kinder- und Jugendhilfe
Kindertagesstätten
Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist im SGB VIII als Grundsatz der Jugendhilfe geregelt. Dieser Grundsatz bezieht sich auch auf den Kindertagesstätten-Bereich als Teil der Jugendhilfe.
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
§ 8 Beteiligung von Kindern und Jugendliche
(1) Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Familiengericht, dem Vormundschaftsgericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
In Rheinland-Pfalz ist das Thema "Partizipation von Kindern" als eigenständiges Kapitel in die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz (BEE) aufgenommen wurde, die die Grundlage der Arbeit in Kindertagesstätten darstellen (vgl. www.kita.rlp.de / dort unter "Themen"). Die BEE wurden 2004 vom Land gemeinsam mit den großen Trägerorganisationen, dem Landkreistag sowie dem Landeselternausschuss entwickelt, um Bildung in Kindertagesstätten verbindlicher zu machen.
In den BEE ist zum Thema Partizipation u. a. zu lesen: "Die pädagogische Arbeit soll so angelegt sein, dass die Kinder zu selbstständigem Handeln und Lernen angeregt werden. Die Kinder sollen lernen, eigene Entscheidungen zu treffen und zu verantworten. Durch Partizipation im Alltag der Kindertagesstätte erleben Kinder zentrale Prinzipien von Demokratie."
Um im System Kindertagesstätten das "Lernen von der Praxis für die Praxis" zu ermöglichen, wurden 10 Konsultationskindertagesstätten benannt. Gemeint sind damit Einrichtungen, die ein besonderes Profil in ihrer Arbeit mit Kindern aufweisen und die bereit sind, ihre Erfahrungen anderen Kindertagesstätten zugänglich zu machen.
Das Kinderhaus St. Alban/St. Jakobus in Mainz wurde als Konsultationskinder-tagesstätte mit dem Themenschwerpunkt "Partizipation/partnerschaftliche Interaktion" ausgewählt. Das Kinderhaus ist seit Anfang 2008 in seinem konzeptionell verankerten Themenschwerpunkt beratend und unterstützend für andere Kindertagesstätten tätig. Es hat sich als Referenzkindertagesstätte für Hospitationen geöffnet. Das Land unterstützt die 10 Konsultationskindertagesstätten in ihrer Arbeit in den kommenden drei mit jeweils bis zu 15.000 Euro.
Schulbereich
Die Beteiligungsrechte von Schülerinnen und Schülern sind im "Landesgesetz über die Schulen" (SchulG) verankert. Erste Grundlage ist der in § 1 festgelegte Auftrag von Schule. Weitere rechtliche Grundlagen finden sich in den Folgeparagrafen. Die Beteiligungsrechte gelten allgein. Mögliche Einschränkungen auf besondere Altersgruppen sind in den einzelnen Paragrafen zu finden. Weitere relevante Bestimmungen sind in der Übergreifenden Schulordnung und in der Grundschulordnung, die im Anschluss an die Schulgesetzparagrafen angehängt sind, getroffen.
Landesgesetz über die Schulen (SchulG)
§ 1 Auftrag der Schule
...
(2) In Erfüllung ihres Auftrages erzieht die Schule zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaften. Sie führt zu selbstständigem Urteil, zu eigenverantwortlichem Handeln und zur Leistungsbereitschaft; sie vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Orientierung in der modernen Welt zu ermöglichen, Verantwortungsbewusstsein für Natur und Umwelt zu fördern sowie zur Erfüllung der Aufgaben in Staat, Gesellschaft und Beruf zu befähigen.
§ 1b Schüler und Schule
...
(4) Die Schüler werden ihrem Alter und ihrer Entwicklung entsprechend in die Entscheidungsfindung über die Gestaltung des Unterrichts, des außerschulischen Bereichs und er schulischen Gemeinschaft eingebunden. Es gehört zu den Aufgaben des Schulleiters und aller Lehrer, den Schülern diese Mitwirkungsmöglichkeit in der Schule zu erschließen.
§ 27 Schülervertretungen
(1) Bei der Verwirklichung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule wirken die Schüler durch ihre Schülervertretungen eigenverantwortlich mit.
(2) Die Schülervertreter nehmen die Interessen der Schüler der Schule, gegenüber den Schulbehörden und in der Öffentlichkeit wahr und üben die Beteiligungsrechte der Schüler aus. Sie können im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule selbstgestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchführen.
§ 28 Klassenversammlung
(1) Die Klassenversammlung hat die Aufgabe, in allen Fragen der Schülervertretung, die sich bei der Arbeit der Klasse ergeben, zu beraten und zu beschließen; sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Schülern und den Lehrern der Klasse. Der Klassenleiter unterrichtet die Klassenversammlung über Angelegenheiten, die für die Klasse von Bedeutung sind.
§ 29 Klassensprecherversammlung, Verbindungslehrer
(1) Die Klassensprecherversammlung ist für alle Fragen der Schülervertretung zuständig, welche die Schule in ihrer Gesamtheit angehen. Der Schulleiter unterrichtet die Klassensprecherversammlung über Angelegenheiten, die für die Schule von allgemeiner Bedeutung sind.
§ 30 Schülerversammlung
(1) Die Schülerversammlung berät im Einzelfall über schulische Angelegenheiten, die für die Schüler von besonderer Bedeutung sind.
§ 31 Regionale Arbeitskreise, Landesschülervertretungen
(1) Zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch und dem Erarbeiten gemeinsamer Stellungnahmen im Rahmen der Zielsetzung der Schülervertretungen können sich Schülervertreter von Schulen einer oder mehrerer Schularten zu regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen. Die Arbeitskreise wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(2) Für Schulen der Sekundarstufen I und II können Landesschülervertretungen gebildet werden. Die Landesschülervertretung vertritt die Anliegen der Schüler der jeweiligen Schulart im Land und unterstützt die Arbeit der Schülervertretungen an den Schulen. Die Landesschülervertretungen der einzelnen Schularten können sich zu schulartübergreifenden Landesschülervertretungen zusammenschließen.
(1) Die Schüler haben das Recht, im Rahmen der durch das Grundgesetz und die Verfassung für Rheinland-Pfalz garantierten Meinungs- und Pressefreiheit Schülerzeitungen herauszugeben und auf dem Schulgelände zu vertreiben. Die eine Schülerzeitung herausgebenden Schüler entscheiden darüber, ob diese in ihrer alleinigen Verantwortung oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erscheint. Eine Zensur findet nicht statt.
§ 38 Schulausschuss
(1) Der Schulausschuss, in dem Lehrer, Schüler und Eltern vertreten sind, hat die Aufgabe, das Zusammenwirken der Gruppen zu fördern, für einen sachgerechten Ausgleich insbesondere bei Meinungsverschiedenheiten zu sorgen und Anregungen für die Gestaltung der schulischen Arbeit zu geben.
Schulordnung für die öffentlichen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Integrierte Gesamtschulen und Kollegs (Übergreifende Schulordnung)
§ 1 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Der Schüler nimmt sein Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule (§ 1b SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Der Schüler ist verpflichtet mitzuarbeiten, eigene Leistungen zu erbringen und so die Möglichkeit zu deren Beurteilung zu schaffen.
(3) Der Schüler kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(4) Die Schule beachtet in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand, den der Schüler durch die Erziehung in der Familie und die bisherige Schullaufbahn erreicht hat. Sie beteiligt den Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts, des außerunterrichtlichen Bereichs und der schulischen Gemeinschaft.
(1) Der Schüler hat das Recht auf Beratung und Unterstützung durch die Schule, insbesondere in Fragen der Schullaufbahnwahl und der Berufswahl.
(2) Fühlt sich ein Schüler von einem Lehrer ungerecht behandelt, so soll er zunächst das klärende Gespräch mit diesem suchen. Er kann sein Anliegen auch mit einem anderen Lehrer oder dem Schulleiter besprechen. Er kann einen Schülervertreter hinzuziehen.
(3) Die Schule arbeitet mit der Arbeitsverwaltung zusammen und ermöglicht Maßnahmen zur Berufsberatung.
(1) Die Schule hat den Schüler über allgemeine Regelungen von grundsätzlicher Bedeutung, die ihn betreffen, zu informieren.
(2) Lehrpläne und das Amtsblatt des fachlich zuständigen Ministeriums stehen dem Schüler auf Wunsch zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§ 4 Meinungsäußerung, Bekanntmachung
(1) Der Schüler hat in der Schule das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Grundgesetzes). Innerhalb des Schulgeländes sind die Durchführung von Veranstaltungen und das Verteilen von Materialien zur Werbung für parteipolitische Ziele nicht zulässig.
(2) Verteilung, Bekanntmachung und Aushang von Flugblättern, sonstigen Druckschriften und Mitteilungen von Schülern in der Schule regelt der Schulleiter im Benehmen mit dem Schülersprecher.
§ 5 Schülerzeitung
(1) Schülerzeitungen sind periodische Druckschriften, die von Schülern einer oder mehrerer Schulen für Schüler herausgegeben werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.
(2) Die Herausgabe einer Schülerzeitung kann in alleiniger Verantwortung der Schüler oder im Rahmen einer schulischen Veranstaltung erfolgen (§ 31 a SchulG).
(3) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung in alleiniger Verantwortung der Schüler, so richtet sich ihre Verantwortung nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die beabsichtigte Gründung ist dem Schulleiter anzuzeigen; dieser setzt die Sorgeberechtigten der Schüler von deren Absicht, in alleiniger Verantwortung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schüler können sich bei ihrer redaktionellen Tätigkeit durch einen Lehrer oder einen Elternteil ihres Vertrauens beraten lassen; diese Beratung läßt die alleinige Verantwortung der Schüler für die Schülerzeitung unberührt.
(4) Erfolgt die Herausgabe der Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung, so richtet sich die Verantwortung der Schüler im Rahmen des Schulverhältnisses nach dem Presserecht und den allgemeinen Gesetzen. Die Gründung der Schülerzeitung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist dem Schulleiter anzuzeigen; dieser setzt die Sorgeberechtigten der Schüler von deren Absicht, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben, in Kenntnis. Die Schüler arbeiten mit dem beratenden Lehrer zusammen, der von der Redaktion der Schülerzeitung gewählt wird. Er berät und unterstützt die Redaktion.
(5) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitungen im Sinne der Absätze 3 und 4. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.
(6) Wird die Schülerzeitung im Rahmen einer schulischen Veranstaltung herausgegeben, kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungs- und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule eingeschränkt oder untersagt werden. Diese Vertriebsbeschränkungen und Vertriebsverbote können nur ausgesprochen werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind; die Redaktion und der beratende Lehrer sind dazu vom Schulleiter zu hören. Weiterhin sollen der Schulelternsprecher und der Schülersprecher gehört werden. Die Entscheidung des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, so hat der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt (§ 31a Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).
§ 8 Zielsetzung und Gestaltung von Unterricht und Schulleben
(1) Die Grundschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten, um den Schüler zum selbständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln zu befähigen. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des § 1 SchulG an. Sie bietet dem Schüler Hilfen und Orientierung.
(2) Die Grundschule beachtet in ihrer Bildungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Sie beteiligt die Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens.
(3) Die Grundschule arbeitet mit der Kindertagesstätte zusammen, um den Übergang in die Schule zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.
(4) In der Grundschule trägt der Klassenleiter besondere pädagogische Verantwortung. Insbesondere in der ersten und zweiten Klassenstufe soll der Unterricht überwiegend in der Hand des Klassenleiters liegen.
§ 9 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Der Schüler nimmt sein Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule ( § 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Der Schüler soll lernen, gestellte Anforderungen zunehmend selbständig zu erfüllen, im Rahmen seiner Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen und eigene Leistungen zu erbringen. Er soll fähig werden, seine Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten.
(3) Er kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(1) Der Schüler hat das Recht auf Beratung, Unterrichtung und Unterstützung.
(2) Fühlt sich ein Schüler ungerecht behandelt, soll er darüber mit dem Klassenleiter sprechen. Werden die Schwierigkeiten nicht behoben, sollen der Schüler oder die Eltern sich an den Schulleiter wenden.
§ 11 Schülerzeitung
(1) Die Grundschule leitet die Schüler an, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Schülerzeitung herauszugeben.
(2) Die von der Schule angeleitete Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Ihre Gründung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist dem Schulleiter anzuzeigen, der die Eltern der Schüler von deren Absicht in Kenntnis setzt, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben. Die Schüler arbeiten mit dem beratenden Lehrer zusammen.
(3) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitung. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeit die Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.
(4) Bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände eingeschränkt oder untersagt werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind. Die Redaktion und der beratende Lehrer sind dazu vom Schulleiter zu hören, der Schulelternsprecher soll gehört werden. Die Entscheidung des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, hat der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt ( § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).
Weitere Informationen finden Sie bei "Rechtliche Grundlagen" unter www.net-part.rlp.de.
Schulordnung für die öffentlichen Grundschulen
§ 8 Zielsetzung und Gestaltung von Unterricht und Schulleben
(1) Die Grundschule vermittelt grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten, um den Schüler zum selbständigen und gemeinsamen Lernen und Handeln zu befähigen. Sie leitet zur Übernahme von Werten, Einstellungen und Haltungen im Sinne des § 1 SchulG an. Sie bietet dem Schüler Hilfen und Orientierung.
(2) Die Grundschule beachtet in ihrer Bildungsarbeit den jeweiligen Entwicklungsstand des Kindes. Sie beteiligt die Schüler an der Planung und Gestaltung des Unterrichts und des Schullebens.
(3) Die Grundschule arbeitet mit der Kindertagesstätte zusammen, um den Übergang in die Schule zu erleichtern. Sie fördert das Schulleben durch vielfältige Vorhaben.
(4) In der Grundschule trägt der Klassenleiter besondere pädagogische Verantwortung. Insbesondere in der ersten und zweiten Klassenstufe soll der Unterricht überwiegend in der Hand des Klassenleiters liegen.
§ 9 Recht auf Bildung und Erziehung, Mitgestaltung des Schullebens
(1) Der Schüler nimmt sein Recht auf Bildung und Erziehung in der Schule ( § 3 SchulG) auf der Grundlage dieser Schulordnung wahr.
(2) Der Schüler soll lernen, gestellte Anforderungen zunehmend selbständig zu erfüllen, im Rahmen seiner Möglichkeiten Pflichten zu übernehmen und eigene Leistungen zu erbringen. Er soll fähig werden, seine Meinung frei, aber in Achtung vor der Überzeugung und den Rechten anderer zu vertreten.
(3) Er kann für alle Bereiche des Schullebens Vorschläge unterbreiten.
(1) Der Schüler hat das Recht auf Beratung, Unterrichtung und Unterstützung.
(2) Fühlt sich ein Schüler ungerecht behandelt, soll er darüber mit dem Klassenleiter sprechen. Werden die Schwierigkeiten nicht behoben, sollen der Schüler oder die Eltern sich an den Schulleiter wenden.
§ 11 Schülerzeitung
(1) Die Grundschule leitet die Schüler an, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Schülerzeitung herauszugeben.
(2) Die von der Schule angeleitete Herausgabe einer Schülerzeitung erfolgt im Rahmen einer schulischen Veranstaltung. Ihre Gründung und die Herausgabe einer einzelnen Nummer bedürfen keiner Genehmigung. Die beabsichtigte Gründung ist dem Schulleiter anzuzeigen, der die Eltern der Schüler von deren Absicht in Kenntnis setzt, im Rahmen einer schulischen Veranstaltung eine Schülerzeitung herauszugeben. Die Schüler arbeiten mit dem beratenden Lehrer zusammen.
(3) Die Schule fördert die Arbeit der Schülerzeitung. Sie unterrichtet die Redaktion über alle die Schülerschaft betreffenden Belange. Sie stellt im Rahmen ihrer Möglichkeit die Räume, nach Absprache mit dem Schulträger auch Geräte und Materialien für die Arbeit der Schülerzeitung bereit.
(4) Bei Verstößen gegen die Grenzen der Meinungsfreiheit und Pressefreiheit oder den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule kann im Einzelfall der Vertrieb auf dem Schulgelände eingeschränkt oder untersagt werden, wenn pädagogische Einwirkungen wirkungslos geblieben sind. Die Redaktion und der beratende Lehrer sind dazu vom Schulleiter zu hören, der Schulelternsprecher soll gehört werden. Die Entscheidung des Schulleiters ist zu begründen und der Redaktion mitzuteilen. Erhebt diese Einwände, hat der Schulleiter umgehend die Entscheidung des Schulausschusses herbeizuführen; die Rechte der Schulaufsicht bleiben unberührt ( § 36 Abs. 3 Satz 4 und 5 SchulG).
Weitere Informationen finden Sie bei "Rechtliche Grundlagen" unter www.net-part.rlp.de.

