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Startseite > Kinderrechte > Schutz vor Gewalt und Missbrauch > Grundlagen, Gesetze und Beschlüsse

Grundlagen, Gesetze und Beschlüsse

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 1631 Abs. 2

"Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig."

Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)

§ 1 Abs. 3 Ziffer 3
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Abs. 1 insbesondere ...
3. Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen ...

§ 8 Abs. 2 und 3
(2) Kinder und Jugendliche haben das Recht, sich in allen Angelegenheiten der Erziehung und Entwicklung an das Jugendamt zu wenden.
(3) Kinder und Jugendliche können ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten beraten werden, wenn die Beratung aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.

§ 8a
(1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte abzuschätzen. Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig, so hat es diese den Personensorgeberechtigen oder den Erziehungsberechtigen anzubieten.
(2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

Kindertagesstättengesetz

§ 2 Grundsätze der Erziehung, Bildung und Betreuung in Kindertagesstätten

(1) Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.

(2) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen erzieherische Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen auch in Fällen von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexuellem Missbrauch von Kindern hinwirken und dabei mit den Jugendämtern und sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammenarbeiten.

(3) Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 2 Abs. 3 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein.

Rheinland-pfälzisches Schulgesetz

§ 3 Schülerinnen und Schüler

...

(2) Die Schule fördert die Schülerinnen und Schüler in ihrer persönlichen
Entwicklung. Sie bietet ihnen Information, Beratung, Unterstützung und Hilfe in allen
für das Schulleben wesentlichen Fragen an und empfiehlt in schulischen
Problemlagen Ansprechpersonen. Sind gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung
des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers erkennbar und ist Abhilfe durch
schulische Maßnahmen nicht möglich, so wirkt die Schule auf die Inanspruchnahme
erforderlicher weitergehender Hilfen hin und arbeitet dabei mit dem Jugendamt
zusammen.

...

§ 19 Zusammenarbeit mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen

Die Schulen arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben

1. mit den Trägern und Einrichtungen der öffentlichen und freien Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere im Rahmen der Schulsozialarbeit, mit den Kindertagesstätten und in den  lokalen Netzwerken nach § 3 des Landesgesetzes zum Schutz von Kindeswohl und  Kindergesundheit,
2. mit anderen außerschulischen Einrichtungen und Institutionen, deren Tätigkeit für die Lebenssituation junger Menschen wesentlich ist, insbesondere mit anderen Bildungseinrichtungen und Betrieben, zusammen.
Die Zusammenarbeit nach Satz 1 Nr. 1 ist bei Grundschulen insbesondere darauf auszurichten, sich mit den Kindergärten über die jeweiligen Bildungskonzepte im Hinblick auf den Übergang abzustimmen; hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften und gemeinsame Fortbildung, zwischen Grundschulen und Kindergärten vereinbart. Es können Hospitationen von Lehrkräften in Kindertagesstätten sowie von Erzieherinnen und Erziehern in der Schule stattfinden.

Download-Icon Aktionsplan 2011 der Bundesregierung zum Schutz vor sexueller Gewalt (1.57 MB)
Download-Icon Handreichung zu sexuellen Missbrauchsfaellen (41.65 kB)
Handlungsempfehlung der Kultusministerkonferenz zur Vorbeugung und Aufarbeitung von sexuellen Missbrauchsfällen und Gewalthandlungen in Schulen und schulnahen Einrichtungen, Stand 2010.
Download-Icon JMK Mai 2004 Haeusliche Gewalt wirksam entgegenwirken (67.91 kB)
Beschluss der 14. Konferenz der Gleichstellungs- und Frauenministerinnen, -minister, -senatorinnen und -senatoren der Länder zum Thema "Häuslicher Gewalt wirksam entgegenwirken - Kinder schützen - Opfern helfen". Hauptkonferenz am 24./25. Juni 2004
Download-Icon Konferenz Juni 2004 Haeusliche Gewalt wirksam entgegenwirken (65.32 kB)
Jugend- und Familienministerkonferenz am 31.05./01.06.2007, Top 7 Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen eines wirksamen Kinderschutzes in Deutschland; Gemeinsame Empfehlung der Jugend- und Familienministerkonferenz und der Kommunalen Spitzenverbände
Download-Icon JMK Mai Juni 2007 Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen (445.75 kB)
Landesverfassung von Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 16.12.2000. Art. 24: "Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. ..."
Download-Icon Landesverfassung Rheinland-Pfalz (93.88 kB)
Landesgesetz zur Änderung des Polizei- und Ordnungsbehördengesetz und andere Gesetze vom 02. März 2004 (GVBl. S. 202) erweitern die Befugnisse der Polizei in Fällen der Gewalt in engen sozialen Beziehungen.
Download-Icon Landesgesetz Aenderung Polizei- und Ordnugnsbehoerdengesetz (1.49 MB)
Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) vom 07. März 2008 (GVBl. S. 52 ff). Mit dem Gesetz werden die rechtlichen und instrumentellen Grundlagen zum Schutz des Kindeswohls und der Kindergesundheit verbessert. Das Gesetz ist am 21. März 2008 in Kraft getreten.
Download-Icon LKind Schu G (39.63 kB)

Bildquelle oben:
Stadtverwaltung Ludwigshafen