Damit Kinder sich Kinder körperlich, seelisch und geistig gesund sowie zu gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten entwickeln, muss ihr Recht auf Ruhe und Freizeit, auf Spiel und altersgemäße aktive Erholung sowie auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben eingelöst werden. Die
UN-Kinderrechtskonvention, Artikel 31, sagt Kindern deshalb das Recht auf volle Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben sowie die Bereitstellung geeigneter und gleicher Möglichkeiten der Teilhabe wie auch für aktive Erholung und Freizeitbeschäftigung zu.
Einzulösen ist das Recht gleichermaßen für Jungen und Mädchen, für Kinder mit und ohne Beeinträchtigung sowie für Kinder unterschiedlicher sozialer oder nationaler Herkunft.


