Grundlagen, Gesetze und Beschlüsse
Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 1 Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
...
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere ...
4. dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Landes-Immissionsschutzgesetz
(geändert am 23.02.2011 und Aufnahme von Absatz 2 in §3)
§ 3 Grundpflicht
...
(2) Kinderlärm stellt grundsätzlich keine schädliche Umwelteinwirkung dar und ist als sozialadäquat in der Regel zumutbar.
Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Kinderlärm eine natürliche und zu akzeptierende Lebensäußerung ist, die nicht mit Verkehrslärm oder Lärm von Betrieben gleichggesetzt werden kann. Kinderlärm ist von daher als sozialadäquat grundsätzlich hinzunehmen.
Empfehlung der Kultusministerkonferenz zur kulturellen Kinder- und Jugendbildung
Landesgesetz zur Förderung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit (Jugendförderungsgesetz)
§ 2 Jugendarbeit
(4) Die Arbeit mit Kindern ist ein wesentlicher und eigenständiger Teil der Jugendarbeit. Sie umfasst insbesondere Angebote der sozialen und kulturellen Bildung. Sie schafft für Kinder geeignete Formen der Beteiligung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt.
Baugesetzbuch
§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung
(5) ... Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen ...
2. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen und alten Menschen und der Behinderten, die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, ...