Koblenzer Orte der Kinderrechte II
Unterschiedliche Gruppierungen gestalten an unterschiedlichen Orten mit unterschiedlichen Materialien dauerhaft im öffentlichen Raum platzierte Kunstwerke, die die Kinderechte präsentieren.
Diese Skulptur wurde von den Auszubildenden des Wasser- und Schifffahrtsamtes im Sommer 2010 unter Anleitung des Künstlers Emil Heger geschaffen.
Das Kunstwerk stellt das Thema des Artikels 3 der „UN-Konvention über die Rechte des Kindes“ dar. Die Vereinbarungen über die Rechte der Kinder, die auch für Jugendliche bis 18 Jahre gelten, haben im Jahr 1989 fast alle Länder der Welt mit einander getroffen, unterschrieben und sie müssen sie einhalten.
Artikel 3 (Das Wohl des Kindes ist vorrangig)
Absatz 1: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“
In den folgenden Absätzen wird bestimmt, dass Kindern und Jugendlichen der Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten sind, die zu ihrem Wohlergehen notwendig sind; Dazu müssen alle Länder Gesetze und Verwaltungsvorschriften erlassen. Auch wird verlangt, dass alle Maßnahmen für das Wohl von Kindern und Jugendlichen von hoher Qualität sind, dass sich genügend Erwachsene um das Wohl von Kindern und Jugendlichen kümmern, und dass sie dazu gut ausgebildet sind.
Diese Skulptur zeigt ein Schiff als Symbol für Schutz und Fürsorge. Der weithin sichtbare Mast soll die Erwachsenen, die für das Wohl der Kinder und Jugendlichen verantwortlich sind, ermahnen, dass sie auf die Jugend schauen, ihr zuhören und ihr helfen. Bei allem, was die Erwachsenen in dieser Stadt planen, sollen sie zuerst daran denken: was bedeutet das, was ich vorhabe, für unsere Kinder und Jugendlichen?
Mehr über Kinderrechte: www.kinderrechte.rlp.de


